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 Regels in Duitsland 
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Bericht Regels in Duitsland
Regels in Duitsland

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Denkmalschutzgesetz – gekürzt für die Interessen von
Sondengängern

1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und
bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich
errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung
(,,Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese
Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen
Gegenständen entstehen. ,,Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

2. ABSCHNITT SCHUTZ VOR ZERSTÖRUNG ODER VERÄNDERUNG

§ 2. Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
(1)
1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des
Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie
von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen
befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur
Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen
solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf
Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts
wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen
Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung
gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten
Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder
handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um
mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden
Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagengemäß §
1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

§ 8. Zufallsfunde von Bodendenkmalen
(1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig
den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies
im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort,
spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für
Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die
Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den
örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese
Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die
Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger
Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich
verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer
Anzeigepflicht befreit.

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§ 9. Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen
(1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab
erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom
Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn,
es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit
Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des
Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der
Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution -
zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu
bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück
vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

§ 11. Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen
(1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige
Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher
Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen
werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen
erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen
und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der
Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen,
Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten,
Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes besteht nicht.
( Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem
Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt
wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder
sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und
9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung
des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das
Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei
umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese
Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.
(Anmerkung: auf unter Denkmalschutz gestellte Stellen darf man aus welchem Grund auch immer (Suche nach Schlüssel,
verlorenen Ring) nicht mit dem Metalldetektor unterwegs sein.

5. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 37. Strafbestimmungen
(2)
2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung
veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1
Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit
Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter
Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung
stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten
gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(3) Wer vorsätzlich
1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,
2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 verändert,
3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt
oder zu vereiteln sucht,
4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,
5. die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,
6. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8
verwendet, (nur auf Dekmalschutzgebiet)
7. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,
10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und
vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu
behindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70
000 S zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe
gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis
erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

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Vorschriften über das Finden:
c) eines Schatzes

§ 398. Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.

§ 399. Von einem Schatze erhalten die Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.

§ 400. Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlicht hat; dessen Anteil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.

§10 Abs. 1 letzter Satz des Denmalschutzgesetztes sagt noch folgendes:
Bewegliche Bodendenkmale gelten - unabhängig von ihrem Verkehrswert - stets als Schatzfund.

zo ik hoop dat je het nu wel weet mvg aureum


17 apr 2008, 16:31
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Geregistreerd: 17 apr 2008, 17:30
Berichten: 1922
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Bericht Re: Regels in Duitsland
Ik heb het hele epistel eens doorgelezen om te kijken of ik er iets van begrijp.... Kort samengevat:

1) Het zoeken op monumenten is ten strengste verboden! (Er zijn verhalen bekend van hoge boetes en het inleveren van de metaaldetector)

2) Toevalsvondsten moeten z.s.m. worden aangemeld bij de plaatselijke autoriteiten, burgemeester, museum of het Bundesdenkmalamt (het landelijke buro wat zich bezighoud met monumenten). Volgens mij bedoelt men hier vondsten op plaatsen waar mogelijk een monument aanwezig is, of wanneer er door de vondst een monument is aangetoond.

Desondanks wordt er in Duitsland veel gezocht, maar voornamelijk door duitsers zelf. Bovenstaande regels kunnen ook nog eens per regio verschillen, de verschillende deelstaten hebben hun eigen wetgeving.

Wil je in duitsland zoeken raadpleeg dan een duits forum, hieronder volgen enkele links.

sucherforum
bodenfundforum
eifelsucher

_________________
XP Deus en zelfbouw detectoren


01 aug 2008, 12:07
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